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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
TJA GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

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  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der TJA GmbH (nachfolgend „TJA“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“).

  2. Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf, Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör (im Folgenden zusammenfassend: „Photovoltaik-Anlage“). Die AGB gelten dabei in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf, die Lieferung oder Installation beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die TJA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

  3. Die AGB der TJA gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, soweit die TJA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die TJA in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

  4. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der TJA haben keine Vollmacht, für die TJA Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.

  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die TJA maßgebend.

  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der TJA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  7. Die TJA weist darauf hin, dass für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderliche personenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und gegebenenfalls für diesen Zweck weitergegeben werden.

  8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss und -durchführung

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  1. Vertragsangebote der TJA sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung der TJA zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der TJA maßgebend.

  2. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware (z.B. Berechnungen, Datenblätter, Einstrahlungsprognosen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitskalkulationen oder sonstige Berechnungen, Pläne und Verweisungen auf DIN-Normen) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern dies nicht schriftlich vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten. An übergebenen Dokumenten behält sich die TJA die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt entsprechend für Unterlagen, die als elektronische Kopie übersandt worden sind. Die TJA ist zu Übergabe der genannten Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.

  3. Änderungen behält sich die TJA auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der TJA einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

  4. Die TJA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der TJA für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser AGB unberührt. Die TJA wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die TJA wir dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

  5. Die TJA ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte unter Einschluss von Drittunternehmen zu bedienen.

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

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  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von der TJA bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist drei Monate ab Eingang der ersten Zahlung des Kunden nach Vertragsschluss. Die TJA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

  2. Sofern die TJA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die TJA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der TJA, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft zur Belieferung des Kunden (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen worden ist. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der TJA sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB.

  3. Der Kunde ist im übrigen berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls die TJA eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten oder wenn die TJA aus einem anderen Grund in Verzug geraten ist, der Käufer der TJA eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und die TJA diese Frist hat verstreichen lassen.

  4. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.



§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

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  1. Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik-Anlagen ist der Geschäftssitz der TJA. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Photovoltaik-Anlage an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die TJA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaik-Anlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  3. Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die TJA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.



§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen


Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der TJA. Soweit sich Preise auf die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage beziehen, ist die Nennleistung gemäß Typenschild maßgeblich.

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  1. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer etwa vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der TJA nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

  2. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

  3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs. 6 dieser AGB unberührt.

  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die TJA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).



§ 6 Eigentumsvorbehalt

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  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die TJA das Eigentum an den verkauften Photovoltaik-Anlagen vor.

  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Photovoltaik-Anlagen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die TJA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der TJA gehörenden Photovoltaik-Anlagen erfolgen.

  3. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, und hat die TJA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist die TJA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Photovoltaik-Anlage auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die TJA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Photovoltaik-Anlage heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.



§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

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  1. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich,

  2. selbst alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen.

  3. die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen.

  4. rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die TJA vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.

  5. rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat. Die TJA erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Kunden, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

  6. Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch die TJA vereinbart, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass

  7. ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht

  8. ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.

  9. der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

  10. Die Annahme ab Bordsteinkante sowie Überprüfung und Lagerung des Materials bis zur Montage liegt in der Verantwortung des Kunden

  11. Die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister und die steuerliche Erfassung obliegen dem Anlagenbetreiber.

  12. Nicht im Angebot ist enthalten das Erneuern von Verstrich von Dachziegeln. Sollten ausnahmsweise Dachziegeln bei unserer Arbeit brechen, so stellen Sie uns Ersatzziegeln zur Verfügung, die wir dann montieren.

  13. Bei Foliendächern klären Sie bitte die Restlebensdauer der Folie, da für neue Folie die PV-Anlage demontiert werden muss. 

  14. Die Kosten für den Einbau/Betrieb des oder der Elektrozähler sowie eventuelle Steuergeräte sind direkt an den Stromversorger zu leisten. Ebenfalls bei Anlagen über 25kWp die Prüfkosten der Netzverträglichkeit durch den Netzbetreiber.



§ 8 Mängelansprüche des Kunden, Herstellergarantie

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  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

  2. Grundlage der Mängelhaftung der TJA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinbarung.

  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die TJA jedoch keine Haftung.

  4. Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der TJA hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend genannte Untersuchung bzw. Mängelanzeige, ist die Haftung der TJA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die TJA wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

  6. Die TJA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

  7. Der Kunde hat der TJA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die TJA, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der TJA die mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

  8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der TJA Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die TJA unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die TJA berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

  10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

  11. Die TJA haftet nicht für von dem Hersteller der verkauften Photovoltaik-Anlagen abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Dennoch mündlich oder in Textform abgegebene Garantien und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung durch die TJA.

  12. Die TJA haftet nicht für Folgeschäden, die durch den Wechselrichter, Akku oder sonstige Veränderungen an der Hauselektrik (z.B. Einbau einer Notstromfunktion) entstehen.



§ 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt

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  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die TJA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  2. Die TJA haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte

  3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für

  4. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – in diesem Fall ist die Haftung der TJA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für

  5. Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  6.  Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die TJA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage übernommen hat.

  7.  Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

  8.  Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische
    Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  9. Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der TJA entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt.

  10. Die TJA übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung auf die Photovoltaik-Anlage und deren Komponenten, wenn Dritte eine Änderung (z.B. Erweiterung des Speichers) vorgenommen haben.



§ 10 Verjährung

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  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.

  3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9 Abs. 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  4. Soweit die TJA dem Kunden gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.

  5. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.



§ 11 Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

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  1. Vertragssprache ist Deutsch.

  2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der TJA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

  3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der TJA (Sassenburg). Die TJA ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

 

Stand 12.03.2025

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